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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 344/02, Beschluss v. 20.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 344/02 - Beschluss vom 20. August 2002 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1

Der Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines Beistands für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.

2

Der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwältin T auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da Rechtsanwältin T bereits durch Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 21. März 2002 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt (vgl, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2). Ohne Bedeutung bleibt hierbei, daß das Landgericht Hamburg den Angeklagten nach der Bestellung lediglich nach einem Straftatbestand verurteilt hat, der eine Bestellung nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH, Beschl. vom 10 . Juli 2001 - 1 StR 246/01).