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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 269/02, Beschluss v. 20.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 269/02 - Beschluss vom 20. August 2002 (LG Braunschweig)

Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger nach Kündigung des Wahlmandats zur Unzeit; Vertrauensverhältnis; Erwartungen an die Verteidigeraktivitäten.

§ 137 StPO; § 140 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß die Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger nach Kündigung des Wahlmandats zur Unzeit - zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung sachgerecht war. Daß der Angeklagte hierdurch gehindert gewesen wäre, sich in der Hauptverhandlung - zusätzlich - von seiner Wahlverteidigerin oder einem anderen Wahlverteidiger verteidigen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Da es an einer plausiblen Darlegung einer relevanten Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger - abgesehen von aus subjektiver Sicht des Angeklagten nicht erfüllten Erwartungen an dessen Verteidigeraktivitäten - nach wie vor fehlt, bedurfte es auch von seiten des Senats keiner Neuordnung der Verteidigungsverhältnisse im Revisionsverfahren.