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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 228/02, Beschluss v. 07.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 228/02 - Beschluss vom 7. August 2002 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Strafzumessung.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht aus rechtskräftig festgestellten Tatumständen (Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2000 Seiten 44 2. Absatz, 45 sub. 5 f. in Verbindung mit dem Beschluß des Senats vom 13. Juni 2001, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 51) Verschleierungshandlungen des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung verwerten durfte (vgl. BGHSt 30, 340, 344).