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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 216/02, Beschluss v. 04.09.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 216/02 - Beschluss vom 4. September 2002 (LG Hamburg)

Angezeigte Verfahrenseinstellung nach strafprozessualen Ermessensvorschriften wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Beschleunigungsgebot).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 153 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt

a) hinsichtlich der Angeklagten M im Hinblick auf die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1998 (Az.. 1700 Js 295/98) verhängten Strafen und

b) hinsichtlich des Angeklagten Me im Hinblick auf die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 5. März 2001 (Az.: 3204 Js 80/00) verhängte Strafe.

2. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten W sowie D wird das Verfahren gegen diese Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Im Hinblick auf die extrem lange und gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot verstoßende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung war unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden Schuldumfangs, eine Verfahrenseinstellung nach strafprozessualen Ermessensvorschriften angezeigt.

2

Mit der Verfahrenseinstellung verliert das angefochtene Urteil - nebst den dort erfolgten Einbeziehungen - seine Wirksamkeit, ohne daß dies besonders ausgesprochen werden müßte.