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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 578/01, Beschluss v. 22.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 578/01 - Beschluss vom 22. Januar 2002 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe; Beruhen

§ 55 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Der Senat schließt im Hinblick auf die Gesamtmenge der gehandelten Betäubungsmittel aus, daß die Strafen wegen der Annahme einer nicht geringen Menge von 24 g anstatt 30 g MDMA (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8 = NJW 2001, 1805) zu hoch bemessen wurden und daß das Landgericht dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten U C die gebotene strafmildernde Bedeutung versagt hat.