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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 1061

Bearbeiter: Julius Gottschalk

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 1061, Rn. X



BGH 4 StR 219/26 - Beschluss vom 26. August 2026 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Teileinstellung.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Unter den hier gegebenen Umständen stellt es keinen Erörterungsmangel dar, dass sich das Urteil zu den Gründen, die zu der Einstellung des Verfahrens zu Fall 2 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO geführt haben, nicht verhält (vgl. hierzu aber BGH, Beschluss vom 28. August 2024 - 4 StR 197/24 Rn. 10 f.). Der Senat vermag angesichts der ansonsten ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der Strafkammer sicher auszuschließen, dass der Einstellung Umstände zugrunde lagen, die Bezug zu der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin haben.