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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1183

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2025 Nr. 1183, Rn. X



BGH 4 StR 174/25 - Beschluss vom 15. Juli 2025

Zurückweisung eines Antrags auf Verteidigerwechsel.

§ 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwältin P. aus K. und Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus K. wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).