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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 783

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 783, Rn. X



BGH 4 StR 47/23 - Beschluss vom 11. April 2023 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Dauer des Revisionsverfahrens erweist sich ? ungeachtet der durch die erneute Urteilszustellung an den Vertreter des Nebenklägers bewirkte geringfügige Verfahrensverzögerung ? insgesamt als angemessen. Für die mit Verteidigerschriftsatz vom 2. April 2023 angeregte Kompensationsentscheidung besteht bei dieser Sachlage kein Anlass.