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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 517

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 517, Rn. X



BGH 4 StR 86/22 - Beschluss vom 11. April 2022 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Unter den gegebenen Umständen ist ein Beruhen der - milden - Einzelstrafen auf der rechtlich bedenklichen Erwägung, gegen den Angeklagten spreche, dass „das Tatopfer relativ zur Schutzgrenze des § 176a StGB etwas jünger war“, auszuschließen.