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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1054

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1054, Rn. X



BGH 4 StR 77/21 - Beschluss vom 7. Juli 2021 (LG Landau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. November 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Revision, dass lediglich der Freispruch in dem die Nebenklägerin betreffenden Fall 3 der Urteilsgründe angegriffen werden soll, so dass die Revision ein zulässiges Ziel verfolgt. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg (§349 Abs. 2 StPO).