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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1171

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2021 Nr. 1171, Rn. X



BGH 4 StR 204/21 - Beschluss vom 29. September 2021 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Gründe

1

Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose halten vor dem Hintergrund des im Urteil festgestellten progredienten Verlaufs der psychotischen Erkrankung des Beschuldigten und der damit einhergehenden sich steigernden Gewalttätigkeit bei den Anlasstaten einer rechtlichen Prüfung stand.