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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1417

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1417, Rn. X



BGH 4 StR 654/19 - Beschluss vom 11. November 2020

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge genügt den Zulässigkeitserfordernissen nicht. Der Angeklagte hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend substantiiert dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 399/15, juris Rn. 6 mwN). Unbeschadet dessen hat der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört wurde.