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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 227

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 227, Rn. X



BGH 4 StR 599/18 - Beschluss vom 15. Januar 2019 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Soweit das Landgericht in der Strafzumessung wiederholt eine „laufende Bewährung“ zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck; der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Juli 2014.