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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 412

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 412, Rn. X



BGH 4 StR 524/18 - Beschluss vom 26. Februar 2019 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten wurde - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat - nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet und ist daher unzulässig. Die von dem stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer in Vertretung des Vorsitzenden angeordnete Urteilszustellung war wirksam (vgl. Larcher in BeckOK-StPO § 36 Rn. 4).

2

Im Übrigen wäre die Revision aber auch unbegründet gewesen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO).