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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1036

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 1036, Rn. X



BGH 4 StR 391/18 - Beschluss vom 26. September 2018 (LG Stendal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Einwände des Angeklagten S. gegen die ihm im Bewährungsbeschluss der Strafkammer vom 7. Mai 2018 erteilte Geldauflage sind auf die Sachrüge nicht überprüfbar. Eine Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO i.V.m. § 268a Abs. 1 StPO ist nicht erhoben.