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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1009

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 1009, Rn. X



BGH 4 StR 228/18 - Beschluss vom 1. Oktober 2018 (LG Essen)

Zurückweisung der Erinnerung.

§ 66 Abs. 1 GKG

Entscheidungstenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 1. August 2018 (Kostenrechnung vom 6. August 2018) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 12. September 2018 wendet sich der Verurteilte gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2018.

2

Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kostenbeamtin hat die Gebühren für das Revisions- und Adhäsionsverfahren zutreffend angesetzt.

3

Im Verfahren der Erinnerung können lediglich Verletzungen des Kostenrechts geltend gemacht werden. Eine Überprüfung der der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung ist daher ausgeschlossen.

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).