HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 195
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2019 Nr. 195, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dem überwiegend aus einem ungeordneten Aktenkonvolut bestehenden Revisionsvorbringen überhaupt konkrete verfahrensrechtliche Beanstandungen entnommen werden können oder ob darin lediglich sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil erhoben werden. Als Verfahrensrügen wären die Beanstandungen jedenfalls - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und daher unzulässig.
Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 229 Abs. 2 StPO (vgl. Bl. 96 ff. der Revisionsbegründungsschrift) ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen jedenfalls unbegründet.