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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 267

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 267, Rn. X



BGH 4 StR 586/17 - Beschluss vom 10. Januar 2018 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da die einzig erhobene Aufklärungsrüge aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 21. November 2017 den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.