HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 820
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 820, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF auch durch die vaginale Penetration mit der Whiskey-Flasche erfüllt, durch die Feststellungen belegt ist. Denn das Landgericht hat die von ihm bejahte zweifache Verwirklichung des Tatbestands des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF als solche nicht strafschärfend gewertet.