HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 812
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2017 Nr. 812, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die Verfahrensrügen wegen Verstößen gegen § 258 StPO bemerkt der Senat, dass insoweit ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verfahrensfehler auszuschließen ist.