HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1076
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 1076, Rn. X
Der Beschluss des Senats vom 22. August 2012 wird in den Gründen vor Ziffer I. dahin berichtigt, dass es statt "Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten", richtig heißt: Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.