Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 729

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 729, Rn. X



BGH 4 StR 76/05 - Beschluss vom 12. Juli 2007

Pauschvergütung.

§ 42 RVG

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt W. aus Recklinghausen, vom 3. November 2005 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Vertreter der Bundeskasse hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:

2

"Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr für das Revisionsverfahren trete ich entgegen.

3

Nach meinem Verständnis handelt es sich um ein durchschnittliches Revisionsverfahren und deshalb sind die Wahlanwaltsgebühren ausreichend."

4

Dem schließt sich der Senat an.