HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 729
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 729, Rn. X
Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt W. aus Recklinghausen, vom 3. November 2005 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Der Vertreter der Bundeskasse hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:
"Dem Antrag des Wahlverteidigers auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr für das Revisionsverfahren trete ich entgegen.
Nach meinem Verständnis handelt es sich um ein durchschnittliches Revisionsverfahren und deshalb sind die Wahlanwaltsgebühren ausreichend."
Dem schließt sich der Senat an.