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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 920

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 920, Rn. X



BGH 4 StR 382/05 - Beschluss vom 25. Oktober 2005 (LG Zwickau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen genügen im Ergebnis auch in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe noch den an die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 316 a Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu Senatsbeschluss NZV 2005, 539).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.