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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 683

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 683, Rn. X



BGH 4 StR 211/05 - Beschluss vom 12. Juli 2005 (LG Paderborn)

Unzulässige Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Januar 2005 mit Beschluß vom 14. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner, von seinem Verteidiger eingelegten, nicht näher begründeten Beschwerde.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).

3

Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen sein sollte, wäre sie ebenfalls erfolglos, weil ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden kann (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.).