HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 535
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 535, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt (vgl. im übrigen BGH, Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.