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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 305

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 305, Rn. X



BGH 4 StR 36/04 - Beschluss vom 18. März 2004 (LG Osnabrück)

Beweiswürdigung (Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung).

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge zu § 261 StPO (Ziffer I.1. der Revisionsbegründung) kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren nicht möglich ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.