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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 841

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2026 Nr. 841, Rn. X



BGH 3 StR 134/26 - Beschluss vom 27. Mai 2026 (LG Bad Kreuznach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. August 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf ein etwaiges Verfahrenshindernis wegen des auslieferungsrechtlichen Grundsatzes der Spezialität bemerkt der Senat:

Die Auslieferungsbewilligung der italienischen Behörden lag dem Senat vor. Hiernach erfasst diese die abgeurteilte Tat.