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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 817

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 817, Rn. X



BGH 3 StR 67/23 - Beschluss vom 16. Mai 2023 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Höhe der Beträge, welche die Angeklagte erhielt und in deren Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist, lässt sich insgesamt mit Blick auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, auch wenn die im Rahmen der Feststellungen abgedruckte Tabelle (UA Bl. 42) ersichtlich unvollständig ist.