Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1318

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 1318, Rn. X



BGH 3 StR 291/23 - Beschluss vom 4. Oktober 2023 (LG Kleve)

Verwerfung der Gegenvorstellung gegen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 14. September 2023.

2

Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 113/22, juris Rn. 2 mwN).

3

Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.