Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1167

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 1167, Rn. X



BGH 3 StR 483/22 - Beschluss vom 9. August 2023 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Februar 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die vom Angeklagten B. erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juli 2023 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.