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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 440

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2023 Nr. 440, Rn. X



BGH 3 StR 444/22 - Beschluss vom 21. Februar 2023 (LG Trier)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Dem Revisionsvorbringen des Angeklagten K. ist die Erhebung einer gesonderten Beschwerde gegen die Erteilung von Auflagen und Weisungen im Sinne des § 61b Abs. 1 JGG nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr ausdrücklich gegen den Ausspruch über die Vorbewährung als solchen.