Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 993

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 993, Rn. X



BGH 3 StR 253/22 - Beschluss vom 23. August 2022 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. April 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 15.715,50 € als Gesamtschuldner haftet.