Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 267

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 267, Rn. X



BGH 3 StR 340/21 - Beschluss vom 12. Januar 2022 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. April 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Revision des Angeklagten S. unbeschränkt eingelegt worden. Die daher veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat auch in Bezug auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) keinen Rechtsfehler ergeben.