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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1304

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 1304, Rn. X



BGH 3 StR 66/20 - Beschluss vom 6. August 2020 (LG Mainz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten J. D. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Juli 2019 - auch soweit es den Mitangeklagten T. D. betrifft - aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass gegen beide Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 7.934,05 € angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti gung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.