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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 366

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 366, Rn. X



BGH 3 StR 26/20 - Beschluss vom 3. März 2020 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag, die Wohnungsinhaberin als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu laden und zu hören, dass der in der Wohnung aufgefundene Teleskopschlagstock ihr gehörte, rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO aF).