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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1162

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2018 Nr. 1162, Rn. X



BGH 3 StR 101/18 - Beschluss vom 18. September 2018 (LG Duisburg)

Behandlung einer als „Revisionsbeschwerde“ bezeichneten Schrift als Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die „Revisionsbeschwerde“ des Verurteilten vom 8. August 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2018 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2017 mit Beschluss vom 17. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit zwei mehrseitigen Schreiben, mit welchen er unter anderem manche Einzelheiten aus dem Revisionsverfahren beanstandet.

2

Die Eingabe des Verurteilten ist wegen Versäumung der Wochenfrist unzulässig. Bei Revisionsentscheidungen ist ausschließlich die Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 1 StPO statthaft (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09, wistra 2010, 109; vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08, BGHR StPO § 356a Statthaftigkeit 1), so dass es nach § 300 StPO geboten ist, die „Revisionsbeschwerde“ als Anhörungsrüge zu behandeln; dann unterliegt sie aber auch der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO. Diese kann nicht durch Erheben und Zulassen einer unbefristeten Gegenvorstellung umgangen werden.

3

Die Gehörsrüge wäre allerdings auch unbegründet. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.