Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 292

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2015 Nr. 292, Rn. X



BGH 3 StR 484/14 - Beschluss vom 5. März 2015

Berichtigung der Entscheidungsformel.

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet:

"im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten."

Gründe

1

Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 geboten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen.