Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 560

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 560, Rn. X



BGH 3 StR 453/13 - Beschluss vom 27. Mai 2014 (LG Krefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Aufklärungsrüge ist hier nicht zulässig erhoben, da es der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO versäumt hat, die Umstände darzulegen, die den Tatrichter zu der vermissten Beweiserhebung drängten (vgl. KK/Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 52 mwN).