HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 608
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 608, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass die Aussprüche über die Aufrechterhaltung der Einziehungen entfallen (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.