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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 275

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 275, Rn. X



BGH 3 StR 482/08 - Beschluss vom 22. Januar 2009 (LG Hannover)

Unzulässige Aufklärungsrüge; unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die vom Verteidiger des Angeklagten I. erhobene Aufklärungsrüge (Rüge II, S. 10 ff. der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K.) ist bereits unzulässig, da sie keine bestimmte Beweisbehauptung enthält (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 344 Rdn. 51).