HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 859
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 859, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2008 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Geldstrafe für die Tat II. 3. der Urteilsgründe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen dahin ergänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 30 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.