HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 718
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 718, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den weitergehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten (vgl. Beschl. vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08).