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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 369

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 369, Rn. X



BGH 3 StR 415/06 - Beschluss vom 8. Februar 2007

Anhörungsrüge (Wartezeit auf Erwiderung des Verteidigers).

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2006 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch den Beschluss des Senats vom 14. November 2006 ist der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

2

Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 2006 ist dem Verteidiger am 18. Oktober 2006 zugeleitet worden. Eine Erwiderung ist bis zum Tag der Senatsentscheidung (14. November 2006) nicht eingegangen. Ein weiteres Zuwarten war nicht veranlasst.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.