HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 101
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 101, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge, die Strafzumessung sei rechtsfehlerhaft, verweist der Senat ergänzend auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5.