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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 101

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 101, Rn. X



BGH 3 StR 456/05 - Beschluss vom 10. Januar 2006 (LG Flensburg)

Strafzumessung.

§ 46 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Zur Rüge, die Strafzumessung sei rechtsfehlerhaft, verweist der Senat ergänzend auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5.