HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 799
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 799, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafkammer hat eingehend die Frage einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen Spielsucht geprüft und sie ohne Rechtsfehler verneint.