HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 797
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 797, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der in Dänemark erlittene Freiheitsentzug im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.