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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 400

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 400, Rn. X



BGH 3 StR 88/04 - Beschluss vom 30. März 2004 (LG Osnabrück)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat, daß Rechtsgrundlage für die Einziehung des Rauschgifts nicht § 74 StGB, sondern § 33 Abs. 2 BtMG ist.