HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 496
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 496, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bemerkt der Senat:
Die Rüge ist unbegründet. Die als wahr unterstellten Behauptungen über die Angaben des Zeugen Y. gegenüber der Polizeibeamtin H. widersprechen weder den Urteilsfeststellungen noch der Beweiswürdigung. Die Kammer ist davon ausgegangen, daß der Zeuge Kontakt zu dem Heroinhändler "S." hatte (UA S. 25).