Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH 3 StR 383/02, Beschluss v. 28.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 3 StR 383/02 - Beschluss vom 28. Oktober 2002 (LG Düsseldorf)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, weil die ausschließlich erhobene Verfahrensrüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie wäre im übrigen auch unbegründet.