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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 833

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 833, Rn. X



BGH 3 StR 368/02 - Beschluss vom 18. Oktober 2005

Pauschgebühr; notwendige Auslagen.

§ 46 RVG; § 51 RVG

Entscheidungstenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Harald L. - K. aus Hannover, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG in Höhe von 1.500 € bewilligt.

Gründe

1

Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324). Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen, aber auch ausreichend. Neben der Pauschvergütung stehen dem Verteidiger seine notwendigen Auslagen nach § 46 RVG zu.